Inhaber

Maßgeschneiderte Lösungen für Inhaber

Die Intrust Solutions GmbH übernimmt Gesellschaften, deren (Rest-) Geschäftsbetrieb sich nur noch auf die Erfüllung von Pensionsverpflichtungen richtet (sog. Rentnergesellschaften).

Nach Liquidation oder Veräußerung des inhabergeführten Betriebs bleibt oft nur eine Rentnergesellschaft übrig. Selten wurde dieser Zustand absichtlich hergestellt, sondern ist die Folge der unkalkulierbaren Lasten, die mit Pensionsverpflichtungen einhergehen.

Denn diese bleiben allein deshalb in der Rentnergesellschaft zurück, weil der Erwerber des operativen Betriebs nicht bereit war, die Verpflichtungen zu übernehmen. Die Administration der z.T. noch Jahrzehnte fortexistierenden Gesellschaft erfordert das Einbinden der eigenen Nachkommen (Partner, Kinder), die oft nichts mit der Materie zu tun hatten und überfordert sind.

Darüber hinaus tendiert die Entwicklung in der Rentnergesellschaft strukturell zur Überschuldung. Im Zeitablauf ergeben sich mithin Haftungsfragen, die nur durch (wiederholte) Nachschüsse (aus dem Privatvermögen) auszugleichen sind.

Weil dies neben einer (vergleichsweise teuren) Liquidationsversicherung die einzige Möglichkeit darstellt, auch den verbleibenden Restbetrieb aus der eigenen Administration enthaftend zu entlassen.

Pensionsverpflichtungen beinhalten das Versprechen, finanzielle Versorgung auf Lebenszeit zu gewähren. Ob die Verpflichtung mit dem vorhandenen Kapital erfüllt werden kann, ist ungewiss. Denn die Erfüllbarkeit wird von zwei Hauptfaktoren determiniert.

Die Erfüllbarkeit über die verbleibende Restlebenszeit hängt zunächst von der Entwicklung des vorhandenen Kapitals ab. Entwickelt sich das Kapital in seiner Anlageform positiv, führt dies zu einer höheren Erfüllungswahrscheinlichkeit; entwickelt sich die Kapitalanlage negativ, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass es bis zum Ableben des Berechtigten reichen wird.

Die zweite Ungewissheit – neben der Kapitalanlageentwicklung – ist die Lebenserwartung selbst. Eine im Kollektiv sich über die statistische Lebenserwartung hinausreichend entwickelnde Langlebigkeit kann dazu führen, dass auch deshalb – selbst bei guter Kapitalanlage – die Pensionsverpflichtung nicht bis zuletzt erfüllt werden kann.

In der Praxis werden solche Deckungslücken regelmäßig durch Nachschüsse (aus dem Privatvermögen) der Gesellschafter ausgeglichen, zu denen sie sich oft durch Patronatserklärung verpflichtet haben. Z.T. werden solche Nachschüsse aus dem Privatvermögen allein aus der moralischen Verbundenheit zu den ehemaligen Mitarbeitern gezahlt.

Diese Nachschusspflichten können bei einer Übernahme der Gesellschaft durch die Intrust Solutions GmbH abgefunden werden. Damit entlässt der Abgebende sowohl das Kapitalanlage-, als auch das Langlebigkeitsrisko endgültig aus seinem administrativen Bereich sowie der eigenen Risikosphäre.

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Umgang mit Pensions­verpflichtungen und Risiken

Die Intrust Solutions GmbH bedient sich zur Erfüllung der Pensionsverbindlichkeiten sog. Pensionsfonds. Dabei handelt es sich um BAFin regulierte Gesellschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Auszahlung von Rentenansprüchen konzentriert.

Die Auszahlung erfolgt aus dem auf den Pensionsfonds mitzuübertragenden Kapital, welches der Pensionsfonds als Kapitalanlagegesellschaft anlegt.

Selbstverständlich kann auch die Rentnergesellschaft selbst sich eines Pensionsfonds zur Erfüllung ihrer Pensionsverpflichtungen bedienen.

Reicht das auf den Pensionsfonds übertragene Kapital aber im Zeitablauf nicht aus, um die Pensionsverpflichtung zu erfüllen, wird sich der Pensionsfonds mit einem Nachschussersuchen an die Rentnergesellschaft wenden. Eine Enthaftung wird in dieser Konstellation für den Abgebenden mithin nicht erreicht. Auch aus dem Erfordernis der Administration der Gesellschaft wird der Abgebende in jener Konstellation nicht entlassen.

Wir stehen Treuhand-Modellen mit einiger Skepsis gegenüber, weshalb es uns gerade ein Anliegen war, ein alternatives enthaftendes Erfüllungsmodell zu entwickeln. 
 
Eines Treuhand-Modells bedarf es nur, wenn das zur Erfüllung der Rentenverpflichtung aufgebrachte Kapital von oder für die Rentnergesellschaft verwaltet werden muss / soll. Da Intrust jedoch keine Kapitalanlage betreibt, ist keine Sicherung gegen zweckentfremdete Verwendung geboten. 
 
Intrust lagert das zur Erfüllung der Rentenverpflichtung aufgebrachte Kapital stets auf einen Pensionsfonds aus. Dieser darf nur in bestimmten Asset-Klassen anlegen und unterliegt der BaFin-Aufsicht. Er übernimmt überdies den Insolvenzschutz und räumt jedem Rentner einen individuellen und unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung seiner Rente ein. Sowohl Intrust, als auch Dritten ist der Zugriff auf dieses Vermögen während Bestehens des Pensionsrahmenvertrages verwehrt. 
 
Im Ergebnis bedarf es im Intrust-Modell keines CTA, weshalb wir es auch nicht anbieten (müssen). Strukturell bestehen bei Intrust demgemäß nicht nur Kostenvorteile (ggü. einem CTA-Modell); zudem ist es auch nicht erforderlich die Wirksamkeit der Treuhandmaßnahmen zu evaluieren.

Geschäftsinteressen und Informations­anforderungen

Das Geschäftsmodell der Intrust Solutions GmbH ist auf die Verwaltung der von ihr übernommenen Gesellschaften gerichtet. Bei Übernahme wird ein Verwaltungskostenbarwert ermittelt, der als Teil der Gesamtdotierung vor Übernahme in die Gesellschaft einzuzahlen ist. Hieraus sind die Kosten für die Verwaltung zu bestreiten.

Das Kapitalanlagegeschäft sowie die Rentenauszahlungen werden über einen von der Intrust Solutions GmbH individuell ausgewählten Pensionsfonds abgewickelt. Die Intrust Solutions GmbH erhält als Lösungsanbieter – im Unterschied zu Vermittlern – keine Provision vom Pensionsfonds.

Es gibt zahlreiche Risiken, auf die hinzuweisen diesen Rahmen sprengen würde.

Ein signifikantes (Haftungs-)Risiko mag allerdings nicht unerwähnt bleiben. Besteht der Geschäftsbetrieb einer haftungsbeschränkten Gesellschaft nur noch aus Kapital / Pensionsverpflichtungen und fehlt es ihm an einem operativen – Mittelzuflüsse sicherstellenden – Geschäftsbetrieb, tendiert die Handelsbilanz im Zeitablauf aufgrund struktureller Bewertungsvorgaben bei der Pensionsrückstellung zur Entwicklung einer bilanziellen Überschuldungssituation.

Die damit einhergehenden Fragen zum Insolvenzeintritt wegen Überschuldung gem. § 19 InsO sind umstritten (Anforderungen an eine positive Fortführungsprognose) und höchstrichterlich nicht geklärt. Gerade die Einführung einer Hinweispflicht des Steuerberaters bei Aufstellen des Jahresabschlusses gem. § 102 StaRUG hat zuletzt für dieses Risiko deutlicher sensibilisiert.

Zunächst ist eine Untersuchung der Machbarkeit mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden, weshalb die Intrust Solutions GmbH für die vorausgesehende Analyse auf Honorarbasis tätig wird. Die Vergütung wird im Umsetzungsfall bei der Ermittlung des Verwaltungskostenbarwerts in Abzug gebracht. Benötigt werden anfänglich die letzten drei Jahresabschlüsse der zu übernehmenden Rentnergesellschaft, die Pensionszusage nebst aller Änderungsvereinbarungen, die letzten beiden Pensionsgutachten.